Zum „Deutschen Verlagspreis“ Teil 2
Auf den Brief an Frau Grütters (http://www.edition-schwarzdruck.de/?p=4730) hat Schwarzdruck bis heute keine Antwort und nicht einmal eine Eingangsbestätigung, bekommen. Dafür erschien im „Buchreport“ auszugsweise eine „Entgegnung des Ministeriums“, aus der wir hier zitieren:
„Die Kurt-Wolff-Stiftung (KWS) hat die BKM ( Beauftragte für Kultur und Medien – Frau Grütters) lediglich bei der Konzeption der Teilnahmebedingungen beraten. Beim Bewerbungsverfahren, der Jurysitzung und anderen mit der Preisvergabe in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten war die KWS komplett außen vor. Es wäre daher nicht angemessen gewesen, die Verlage, die ehrenamtlich für die KWS tätig sind, vom Bewerbungsverfahren auszuschließen. Die Mitgliedschaft im Freundeskreis der KWS und im Börsenverein wurde im umfangreichen Bewerbungsverfahren nicht abgefragt und war auch für die Jury nicht relevant.“
Dazu ist zu sagen: Niemand (zumindest von Schwarzdruck) hat einen Ausschluss der KWS-Verlage vom Bewerbungsverfahren gefordert. Aber dass die Konzeption der Teilnahmebedingungen unter Mithilfe der KWS eben viele „Nicht-KWS-Verlage“ vom Bewerbungsverfahren ausschließt ist ja der eigentliche Kritikpunkt gewesen.
Allerdings war uns dabei folgende Spitzfindigkeit gar nicht aufgefallen: „Die Teilnahmebedingungen des Verlagspreises unterscheiden zwischen Teilnahmevoraussetzungen (Konzernunabhängigkeit, 3 Jahre Bestand, kontinuierliches Verlagsprogramm mit mind. 4 Titeln pro Jahr, Ausschluss bestimmter Verlagsprogramme) und Auswahlkriterien für die Jury. Auch kleine Verlage, die diese Kriterien nicht vollständig erfüllen, konnten in vielen Fällen zugelassen werden und hatten daher durchaus die Chance, die Jury zu überzeugen. Dazu mussten sie bei den einzelnen Voraussetzungen nur begründen, warum sie diese nicht erfüllten und trotzdem auszeichnungswürdig seien.“
Wenn man also die Auswahlkriterien der Jury – wie beispielsweise die Auslieferung über Barsortimenter – nicht erfüllte, hätte man also trotzdem teilnehmen können …?
Das hätte man dann auch deutlicher formulieren sollen. So bestand die „Chance, die Jury trotzdem zu überzeugen“ nur für juristisch beschlagene, sehr spitzfindige oder sehr dreiste Verlage, die von dieser merkwürdigen Hintertür wussten … woher auch immer. Verlage, die die Teilnahmebedingungen UND Auswahlkriterien ernst genommen haben (oder als juristische Laien keinen Unterschied darin sahen) und sich deshalb gar nicht erst beworben haben: Pech gehabt!
Der Deutsche Verlagspreis wird am Freitag vergeben. Unter den Preisträgern befinden sich einige, die nicht einmal die oben erwähnten Teilnahmebedingungen erfüllt haben. Wie haben die es denn in den Wettbewerb und sogar bis in die Juryauswahl geschafft? Denn auch dazu hat Frau Grütters geschrieben: „Die endgültige Entscheidung traf dann die Jury. Nur Ausnahmen bei der Umsatzgrenze oder der Konzernunabhängigkeit ließ die Jury nicht zu.“ Warum am Ende nur zwei von vier Teilnahmebedingungen wirklich gültig waren? Fragen Sie Frau Grütters. Eine Antwort werden Sie vermutlich nicht bekommen.